b) Mit Eingabe vom 5. April 2017 an das P.________ stellten die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 in den Verfahren ZES 2017 046 (Ausweisung) und ZEV 2017 003 (negative Feststellungsklage) ein Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdegegner Ziff. 1-8. Das Ausstandsbegehren in beiden Verfahren wurde durch die Vorinstanz unter der Verfahrensnummer ZES 2017 049 geführt. Eine Kopie des Ausstandsbegehrens haben die Beschwerdeführer auch beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde eingereicht. Der Kantonsgerichtspräsident ist auf die beim Kantonsgericht erhobenen Ausstandsbegehren mit Verfügungen vom 20. Juni 2017 nicht eingetreten