Am 12. Juli 2017 erging in diesem Verfahren ein Zwischenentscheid, in welchem das Gesuch der Beschwerdeführer Ziff. 1-3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und diese verpflichtet wurden, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Berufungsgegnerin im Betrage von Fr. 2'500.00 zu leisten (KG-act. 28 in ZK2 2017 50). Die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 haben diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil vom Kantonsgericht Schwyz 4 19. September 2017 (4A_406/2017) ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.