Mit Gesuch vom 31. März 2017 verlangte die M.________ AG die Ausweisung der Beschwerdeführer Ziff. 1-3 aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der N.________strasse xx in O.________. Einzelrichter D.________ hat diesem Begehren mit Verfügung vom 8. Mai 2017 stattgegeben (Vi-act. A/VII in ZES 2017 046). Die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 haben den Ausweisungsentscheid mit Berufung vom 19. April (recte: Mai) 2017 beim Kantonsgericht angefochten (ZK2 2017 50). Das Berufungsverfahren ist zurzeit pendent. Am 12. Juli 2017 erging in diesem Verfahren ein Zwischenentscheid, in welchem das Gesuch der Beschwerdeführer Ziff.