1. a) Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 machten am 12. September 2016 beim P.________ eine negative Feststellungsklage gegen die L.________ anhängig, in welcher sie im Wesentlichen die Feststellung verlangten, die Beschwerdeführer seien nicht Schuldner der in diversen Betreibungen durch die L.________ geltend gemachten Forderungen. Der Prozess wurde zuerst durch das Gesamtgericht des P.________ unter der Prozess-Nummer ZGO 2016 004 geführt. Nach Rückweisung durch Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2017 (ZK2 2016 56) wird das Verfahren durch die Vorinstanz unter der Nummer ZEV 2017 003 und durch Einzelrichter D.________ behandelt.