{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-33_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a4714b6f43fda5488afa863b36cace1f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-33_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a35c4534e98d2a020d7e6ca49e84440802f47103d34e1f0c136e6de5acd8e247be2bc6d4d3c60c48fdb3c0d84f79ac9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a35c4534e98d2a020d7e6ca49e84440802f47103d34e1f0c136e6de5acd8e247be2bc6d4d3c60c48fdb3c0d84f79ac9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_33", "Checksum": "ead42a88a3c5eea9fc91e8779b876451"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 29.09.2017 ZK2 2017 33\nRegeste:\nAusstand | Einsiedeln ER summarisch\n\n\n\nSachentscheide im vorliegenden oder in früheren Verfahren der Parteien begründen nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten\neiner Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung\ngleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung,\ndie auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Wullschleger, a.a.O., N 35 zu\nArt. 47 ZPO, mit weiteren Verweisen; Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 47 ZPO).\nSolche schwerwiegende, wiederholte Irrtümer vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen vorliegend nicht aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang behaupten, die Mitarbeiter\ndes P.________ hätten eine Ausweisung mit der Gegenpartei vereinbart, das\nP.________ habe zu Rechtsverstössen ermunternde Anweisungen gegeben,\nder Streitwert sei im Einvernehmen mit der Gegenpartei absichtlich und vorsätzlich auf Fr. 7'410.00 herabgesetzt worden und die befangenen Mitarbeiter\ndes P.________ seien wider besseres Wissen auf das Ausweisungsgesuch\neingetreten, bleiben diese Behauptungen völlig unbelegt. Darauf ist nicht mehr\nweiter einzugehen. Im Übrigen werden die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensfehler - soweit relevant - in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu prüfen sein.\n\nDass der Beschwerdegegner Ziff. 1 den ablehnenden vorinstanzlichen\nAusstandsentscheid gefällt hat, wird von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht thematisiert. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass ein\nAusstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht, ohne Spezifikation der\nAusstandsgründe bezüglich aller abgelehnten Gerichtspersonen unzulässig ist\n(Wullschleger, a.a.O., N 2+4 zu Art. 49 ZPO) und das Gericht auf ein solches\noder trölerisches Gesuch nicht einzutreten braucht (Wullschleger, a.a.O.,\nN 2+7 zu Art. 50 ZPO). Im Übrigen ist mangels diesbezüglicher Rüge nicht\nnäher darauf einzugehen.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n4. Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig (Wullschleger, a.a.O., N 13 zu Art. 50 ZPO). Entsprechend dem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.\n\nDie Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist bereits mit Verfügung vom 12. Juli\n2017 im Verfahren ZK2 2017 50 betreffend Mietausweisung festgestellt worden. Darauf kann verwiesen werden. Das Begehren der Beschwerdeführer\nerweist sich indessen im Sinne von Art. 117 ZPO als aussichtslos. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist mit der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen;-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert in der Mietsache beträgt mindestens Fr. 17'290.00 und in\nder negativen Feststellungsklage Fr. 7‘516.70.\n\n5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R),\ndas P.________ (9/R; für sich und zu Handen der Beschwerdegegner\nZiff. 1-8), die L.________ (1/R), die M.________ AG (1/R), sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; die vorinstanzlichen Akten\nwerden nach Erledigung der Hauptverfahren zurückerstattet werden)\nsowie an die Kantonsgerichtskasse Schwyz (1/ü; nach Eintritt der\nRechtskraft).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 10. Oktober 2017 kau\n"}