{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-33_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a4714b6f43fda5488afa863b36cace1f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-33_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a35c4534e98d2a020d7e6ca49e84440802f47103d34e1f0c136e6de5acd8e247be2bc6d4d3c60c48fdb3c0d84f79ac9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a35c4534e98d2a020d7e6ca49e84440802f47103d34e1f0c136e6de5acd8e247be2bc6d4d3c60c48fdb3c0d84f79ac9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_33", "Checksum": "ead42a88a3c5eea9fc91e8779b876451"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Sie nehmen dabei Bezug auf die Verfügung des Beschwerdegegners Ziff. 1 im Verfahren APD 2017 001, in welcher eine Beschwerde gegen die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes O.________ abgewiesen worden war, soweit darauf einzutreten war (KGact. 1/6). Die entsprechende Verfügung vom 21. Januar 2017 wurde beim\nKantonsgericht angefochten (PRD 2017 4), wobei die Sache zurzeit noch\nhängig ist. Die Beschwerdeführer haben das vorliegende Ausstandsgesuch\nerst am 5. April 2017, mehr als zwei Monate nach der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2017 und somit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49\nAbs. 1 ZPO erhoben (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 9 f. zu Art. 49 StPO).\nSäumnis hat die Verwirkung des Ablehnungsrechts zur Folge (Wullschleger,\na.a.O., N 12 f. zu Art. 49 ZPO; Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 49 ZPO).\n\nAllfällige Ausstandsgründe im Aufsichtsverfahren APD 2017 001 wegen Vorbefassung bilden zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens (vgl. Ziff. 2 lit. b vorstehend). Die Beschwerdeführer verlangen in ihren\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nAnträgen denn auch nur den Ausstand in den Verfahren ZES 2017 046 und\nZEV 2017 003, bzw. ZES 2017 049 (KG-act. 1 + 1/1).\n\nGemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Person in den Ausstand, wenn sie\nin einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als\nRechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen\nSache tätig war. Solche Ausstandsgründe vermögen die Beschwerdeführer\nmit ihren Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Es ist nicht ersichtlich,\ndass das P.________ bzw. sein Präsident am Entscheid der Schlichtungsbehörde mitgewirkt hätte. Der Bezirksgerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsstelle im Mietwesen (§ 33 Abs. 1 JG) und als\nEinzelrichter für Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren zuständig\n(§ 31 Abs. 2 lit. d JG in Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb\nnicht offenkundig zu beanstanden, dass er in diesen beiden Fällen tätig geworden ist. Die weiteren Darlegungen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, wie zum Beispiel, einige Leute, die sich nicht im Handelsregister eintragen liessen, könnten dank einer befreundeten Richterschaft jahrelang\nohne Handlungsfähigkeit einer steuerfreien und unkontrollierten Erwerbstätigkeit nachgehen, vor gerichtlichen oder quasigerichtlichen Behörden, wie der\nSchlichtungsbehörde könne man seine Identität bei Bedarf verschleiern, weil\nman dank einer befreundeten Richterschaft diese später beliebig berichtigen\noder ersetzen könne, Personen der Schlichtungsbehörde seien doppelt befangen, stellen unbelegte Mutmassungen und Unterstellungen dar. Ihrer Behauptung, die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes O.________\nstünde unter keiner Aufsicht, steht schliesslich § 14 EGzOR (SR-SZ 217-110)\nentgegen, wonach die Schlichtungsbehörde unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidenten steht.\n\nc) Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass gegen die Beschwerdegegner strafrechtliche Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs, unge-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ntreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen\nBeurkundung, übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Drohung und Diskriminierung laufen würden. Sie haben diesbezüglich ihre Strafanzeige vom\n10. Januar 2017 betreffend die Beschwerdegegner Ziff. 1-8 (KG-act. 1/9), die\nentsprechende Eingangsanzeige der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1/8) und die\nStrafanzeige vom 4. Juli 2017 (KG-act. 15/1) gegenüber dem Beschwerdegegner Ziff. 1 ins Recht gelegt und verweisen im Schreiben vom 27. Juni 2017\n(KG-act. 13) auf weitere Strafanzeigen gegenüber der Schlichtungsbehörde\nim Mietwesen und dem P.________. Sie berufen sich damit sinngemäss auf\nden Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere\nwegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung\nbefangen sein könnte. Dabei genügt es jedoch nicht, dass die Partei der Gerichtsperson gegenüber feindschaftliche Gefühle entgegenbringt oder Strafanzeige erhoben hat, soweit sich die Anzeige nicht aufgrund summarischer Beurteilung als stichhaltig erweist (Wullschleger, a.a.O., N 32 zu Art. 47 ZPO).\nLetzteres ist hier nicht der Fall. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten\nStrafanzeigen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darstellung der eigenen\nSichtweise der Beschwerdeführer in den diversen Verfahren und in ihrem Unverständnis gegenüber der Verfahrensleitung und den ergangenen Entscheiden.\n\nd) Die Beschwerdeführer kritisieren sodann in ihrer Beschwerde diverse\ntatsächliche oder vermeintliche Mängel, wie die vorübergehend falsche Nummerierung des Ausweisungsverfahrens (ZES 2016 046 anstatt ZES 2017\n046), dass im Ausweisungsverfahren keine gültige Vollmacht zum Handeln im\nNamen der Vermieterschaft vorgelegen sei, dass der Streitwert im Ausweisungsverfahren falsch angegeben worden sei und dass das Bezirksgericht\nvon der Vermieterschaft nicht die nötige Anzahl Eingaben gemäss Art. 131\nZPO verlangt habe (KG-act. 1, S. 3 f, Ziff. 3). Damit lässt sich jedoch kein\nAusstand begründen. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n"}