{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-33_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a4714b6f43fda5488afa863b36cace1f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-33_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a35c4534e98d2a020d7e6ca49e84440802f47103d34e1f0c136e6de5acd8e247be2bc6d4d3c60c48fdb3c0d84f79ac9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a35c4534e98d2a020d7e6ca49e84440802f47103d34e1f0c136e6de5acd8e247be2bc6d4d3c60c48fdb3c0d84f79ac9bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_33", "Checksum": "ead42a88a3c5eea9fc91e8779b876451"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Blosse Behauptungen genügen nicht (Marc Weber in: Basler Kommentar, N 4 zu Art. 49\nZPO). Der Beschränkung auf die Glaubhaftmachung entspricht, dass der objektive Anschein der Befangenheit zur Begründung des Ausstands genügt. Da\ndie richterliche Unabhängigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, kommt trotz\nGeltung des summarischen Verfahrens keine Beweismittelbeschränkung\ngemäss Art. 256 Abs. 2 lit. c ZPO zur Anwendung (Wullschleger, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Auflage, N 3 zu Art. 49 ZPO und N 5 zu Art. 50 ZPO).\n\nb) Gegenstand des vorliegenden Entscheids sind die Ausstandsgründe,\nwelche die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. April 2017 gegenüber\nmehreren Richtern am P.________ in den Verfahren ZES 2017 046 (Ausweisung) und ZEV 2017 003 (negative Feststellungsklage) geltend gemacht haben und welche von der Vorinstanz unter der Verfahrensnummer ZES 2017\n049 behandelt worden sind. Die prozessleitende Verfügung vom 25. April\n2017 (KG-act. 2) ist in diesem Sinne zu berichtigen. Im damaligen Zeitpunkt\nwar das Ausstandsbegehren betreffend das vorinstanzliche Verfahren ZEV\n2017 003 (negative Feststellungsklage) zwar noch mit der Fallnummer ZK2\n2017 30 und das Ausstandsbegehren betreffend das vorinstanzliche Verfahren ZES 2017 046 (Ausweisung) mit der Fallnummer ZK2 2017 32 beim Kantonsgericht anhängig. In den Nichteintretensentscheiden vom 20. Juni 2017\n(ZK2 2017 30+32) hat der Kantonsgerichtspräsident jedoch bereits darauf\nhingewiesen, dass über die Ablehnungsbegehren im vorliegenden Verfahren\nzu entscheiden sein werde.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nc) Im Ausstandsgesuch vom 5. April 2017 verlangen die Beschwerdeführer\nden Ausstand von acht Richtern am P.________ (Beschwerdegegner Ziff. 1-\n8). Das Ausweisungsverfahren wird im summarischen Verfahren nach Art. 257\nAbs. 1 ZPO durchgeführt (vgl. insb. Vi-act. A/VII). Die summarischen Verfahren werden nach § 31 Abs. 2 lit. d JG einzelrichterlich beurteilt. Das Verfahren\nbetreffend negative Feststellung wurde durch die Vorinstanz zwar zuerst unter\nder Prozessnummer ZGO 2016 004 geführt, wobei der Beschwerdegegner\nZiff. 1 als Gerichtspräsident und die Beschwerdegegner Ziff. 2 sowie 4-8 als\nRichter mitwirkten (Vi-act. A/II in ZGO 2016 004). Nachdem das Kantonsgericht die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (ZK2 2016 56) angewiesen hatte, die negative Feststellungklage im vereinfachten Verfahren zu\nbehandeln und die vereinfachten Verfahren nach § 31 Abs. 2 lit. c JG einzelrichterlich zu beurteilen sind, wird das Verfahren nun durch den Beschwerdegegner Ziff. 1 als Einzelrichter geführt (vgl. Vi-act. A/VIII + D7 in ZGO 2016\n004/ZEV 2017 003). Dass der Beschwerdegegner Ziff. 3 als Richter in den\nVerfahren ZES 2017 46 (Ausweisung) oder ZEV 2017 003 (negative Feststellungsklage) als Richter beteiligt gewesen wäre, ist schliesslich aus den Akten\nnicht ersichtlich (vgl. KG-act. 8, III Ziff. 4, was unbestritten blieb). Inwieweit die\nBeschwerdeführer unter diesen Umständen noch ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegenüber den Beschwerdegegnern Ziff. 2-8 haben, legen sie nicht\ndar. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die Beschwerdegegner Ziffer 2-8 ist\ndeshalb nicht einzutreten.\n\n3. a) Die Beschwerdeführer machen Ausstandsgründe im Sinne von\n§ 132 bis 138 JG geltend. Sie übersehen, dass die fraglichen Bestimmungen\nim 4. Kapitel betreffend die Verwaltungsrechtspflege stehen und deshalb zum\nvorneherein nicht anwendbar sind. Gemäss § 90 Abs. 1 JG richten sich\nAusstand und Ausstandsverfahren nach den Schweizerischen Prozessordnungen. § 90 Abs. 1 JG wiederholt damit nur, was aufgrund der Bundesgesetzgebung ohnehin schon gilt. Die Ausstandsregelungen der neuen ZPO\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nersetzen im Bereich des Zivilrechts die allgemeinen Regelungen in den kantonalen Gesetzen über die Gerichtsorganisation oder -verfassung, denen im\nZivilprozess keine Geltung mehr zukommt (Wullschleger, a.a.O., N 5 Vorbemerkungen zu Art. 47-51 ZPO). Die Ausstandsgesuche sind somit ausschliesslich nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung zu beurteilen.\n\nEine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1\nZPO genannten Gründe vorliegt. Ob solche Gründe in Bezug auf den Beschwerdegegner Ziff. 1 vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen.\n\n"}