2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 300.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung Kantonsgericht Schwyz 5