- dass das Mietausweisungsverfahren im summarischen Verfahren geführt wird (ZES = Zivilsachen Einzelrichter summarisch), gemäss § 31 Abs. 2 JG die summarischen Verfahren (zwingend) einzelrichterlich beurteilt werden, das vorliegende Ausweisungsverfahren durch E.________ als Einzelrichter geführt wird, die Gesuchsgegner Ziff. 2-8 als weitere Richter am Bezirksgericht P.________ somit nicht tätig werden können und soweit ersichtlich auch nicht tätig geworden sind, an der Beurteilung des Ausstandsbegehrens ge- Kantonsgericht Schwyz 3