- dass die N.________ AG am 31. März 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht P.________ ein Ausweisungsbegehren gegen die Gesuchsteller Ziff. 1-3 eingereicht hat, welches vom Bezirksgericht P.________ unter der Verfahrensnummer ZES 2017 046 (anfänglich aus Versehen mit ZES 2016 046 bezeichnet) geführt worden ist (vgl. Vi-Akten, Deckblatt sowie I); - dass der Gesuchsgegner Ziff. 1 als Einzelrichter am Bezirksgericht P.________ am 3. April 2017 die Gesuchsteller (bzw. Gesuchsgegner im Mietausweisungsverfahren) mit prozessleitender Verfügung vom 3. April 2017 aufgefordert hat, im Doppel schriftlich zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen (Vi-act. D2);