Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Juni 2017 ZK2 2017 32 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ alle per Adresse D.________, Gesuchsteller, gegen 1. lic. iur. E.________, 2. G.________ 3. H.________ 4. I.________ 5. J.________ 6. K.________ 7. L.________ 8. M.________ alle c/o Bezirksgericht P.________, Gesuchsgegner, sowie N.________ AG, Gesuchstellerin im Ausweisungsverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin O.________ betreffend Ausstand (Ausstandsgesuch vom 5. April 2017, ZES 2017 046);- Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die N.________ AG am 31. März 2017 beim Einzelrichter am Be- zirksgericht P.________ ein Ausweisungsbegehren gegen die Gesuchsteller Ziff. 1-3 eingereicht hat, welches vom Bezirksgericht P.________ unter der Verfahrensnummer ZES 2017 046 (anfänglich aus Versehen mit ZES 2016 046 bezeichnet) geführt worden ist (vgl. Vi-Akten, Deckblatt sowie I); - dass der Gesuchsgegner Ziff. 1 als Einzelrichter am Bezirksgericht P.________ am 3. April 2017 die Gesuchsteller (bzw. Gesuchsgegner im Mietausweisungsverfahren) mit prozessleitender Verfügung vom 3. April 2017 aufgefordert hat, im Doppel schriftlich zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen (Vi-act. D2); - dass die Gesuchsteller Ziff. 1 bis 3 mit Eingabe vom 5. April 2017 (KG- act. 1) ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner Ziff. 1-8 stellen und dieses Gesuch an das Kantonsgericht Schwyz richten, wobei sie die ebenfalls aufgeführte Adresse des Bezirksgerichts P.________ und den Vermerk "Kopie an die Aufsichtsbehörde" durchgestrichen haben, weshalb das Ausstandsge- such (auch) vom Kantonsgericht registriert worden ist; - dass das Mietausweisungsverfahren im summarischen Verfahren ge- führt wird (ZES = Zivilsachen Einzelrichter summarisch), gemäss § 31 Abs. 2 JG die summarischen Verfahren (zwingend) einzelrichterlich beurteilt werden, das vorliegende Ausweisungsverfahren durch E.________ als Einzelrichter geführt wird, die Gesuchsgegner Ziff. 2-8 als weitere Richter am Bezirksge- richt P.________ somit nicht tätig werden können und soweit ersichtlich auch nicht tätig geworden sind, an der Beurteilung des Ausstandsbegehrens ge- Kantonsgericht Schwyz 3 genüber diesen Personen deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse be- steht und insoweit auf das Begehren nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO); - dass gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO über ein bestrittenes Ausstandsgesuch "das Gericht" entscheidet, weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht das zuständige Gericht näher bezeichnen, weshalb darüber das angerufene Gericht – von Ausnahmen abgesehen in Abstand der abgelehnten Person – entscheidet (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 1f. zu Art. 50 ZPO; Rüetschi, in: Berner Kommentar, N 2 zu Art. 50 ZPO; für viele: Beschluss KGer SZ BEK 2017 7 vom 30. Mai 2017, E. 5; Beschluss KGer SZ PRD 2017 3 vom 2. Juni 2017, E. 3.a); - dass das Kantonsgericht Schwyz für die Beurteilung des am 5. April 2017 eingereichten Ausstandsbegehrens (KG-act. 1) somit nicht zuständig ist; - dass den Gesuchstellern mit Verfügung vom 21. April 2017 (KG-act. 5) Frist gesetzt worden ist, um darzulegen, dass das vorliegende Ausstandsbe- gehren bereits in erster Instanz gestellt worden und diesbezüglich ein erstin- stanzlicher Entscheid ergangen ist, sich die Gesuchsteller in ihren diversen späteren Eingaben dazu nicht äussern, weshalb davon auszugehen ist, dass am 5. April 2017 noch kein anfechtbarer erstinstanzlicher Ausstandsentscheid vorgelegen ist, es somit an einem anfechtbaren Objekt mangelt und auch deshalb darauf nicht einzutreten ist; - dass gemäss den von den Gesuchstellern im Parallelverfahren ZK2 2017 30 selber eingereichten Beilagen der Einzelrichter am Bezirksge- richt P.________ mit Verfügung vom 10. April 2017 über das vorliegende Ausstandsbegehren entschieden hat (ZK2 2017 30, KG-act. 6/29), die Ge- suchsteller diese Verfügung wiederum angefochten haben (ZK2 2017 30, KG- Kantonsgericht Schwyz 4 act. 6/30) und das entsprechende Beschwerdeverfahren unter der Prozess- nummer ZK2 2017 33 geführt wird; - dass zusammenfassend auf das Ausstandsgesuch vom 5. April 2017 nicht einzutreten ist; - dass der Entscheid über ein Ausstandsbegehren kostenpflichtig ist (Wullschleger, a.a.O., N 12 zu Art. 50 ZPO) und die Kosten des Ausstandsver- fahrens bei diesem Ausgang den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind; - dass sich das vorliegende Ausstandsbegehren als aussichtslos erweist, weshalb einem allfälligen Gesuch um Bewilligung er unentgeltlichen Rechts- pflege Art. 117 lit. b ZPO entgegenstünde; - dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidialiter entschie- den werden kann;- verfügt: 1. Auf das Ausstandsbegehren vom 5. April 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 300.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung Kantonsgericht Schwyz 5 einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zi- vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Be- schwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00. 4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R), Rechtsanwältin O.________ (2/R; unter Beilage von je einer Kopie von KG-act. 8, 9 und 10; die Beilagen können auf der Kantonsgerichtskanz- lei eingesehen werden), das Bezirksgericht P.________ (9/R; für sich und zu Handen der Gesuchsgegner Ziff. 1-8; unter Beilage von je einer Kopie von KG-act. 8, 9 und 10; die Beilagen können auf der Kantonsge- richtskanzlei eingesehen werden) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht P.________ (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 20. Juni 2017 rfl