- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.