- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. April 2017 gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen (STU 2017 5) mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (KG-act. 10) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu sprechen sind (Art. 114 lit. c ZPO); - dass die Gegenpartei keine Beschwerdeantwort einreichte und keine Aufwendungen geltend machte, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist;