- dass der Entscheid über ein Ausstandsbegehren kostenpflichtig ist (Wullschleger, a.a.O., N 12 zu Art. 50 ZPO) und die Kosten des Ausstandsverfahrens bei diesem Ausgang den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind; - dass sich das vorliegende Ausstandsbegehren als aussichtslos erweist, weshalb einem allfälligen Gesuch um Bewilligung er unentgeltlichen Rechtspflege Art. 117 lit. b ZPO entgegenstünde; - dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidialiter entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: