- dass gemäss den von den Gesuchstellern selber eingereichten Beilagen der Einzelrichter am Bezirksgericht O.________ mit Verfügung vom 10. April 2017 über das vorliegende Ausstandsbegehren entschieden hat (KGact. 6/29), die Gesuchsteller diese Verfügung wiederum angefochten haben (KG-act. 6/30) und das entsprechende Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer ZK2 2017 33 geführt wird; - dass zusammenfassend auf das Ausstandsgesuch vom 5. April 2017 nicht einzutreten ist;