- dass das Verfahren nach Rückweisung an die Vorinstanz neu durch den Gesuchgegner lic. iur. E.________ als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren geführt wird, die Gesuchsgegner Ziff. 2-8 als weitere Richter am Bezirksgericht O.________ in der Neuauflage des Verfahrens somit nicht tätig werden können und soweit ersichtlich auch nicht tätig geworden sind, an der Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegenüber diesen Personen deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse besteht und insoweit auf das Begehren nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO);