- dass das Bezirksgericht O.________ mit Beschluss vom 20. September 2016 auf die negative Feststellungsklage nicht eingetreten ist und die zweite Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz diesen Entscheid mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (ZK2 2016 56) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat; - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht O.________ das Verfahren anschliessend unter der Prozessnummer ZEV 2017 003 fortsetzte und mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2017 den Klägern Frist setzte, um darzulegen, auf welche rechtliche Grundlage sie ihre Klage vom 12. September 2016 stützten (Vi-act. D7);