sowie N.________ Beklagte im Verfahren betreffend negative Feststellungsklage, betreffend Ausstand (Ausstandsgesuch vom 5. April 2017, ZEV 2017 003);- Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Kläger Ziff. 1 und 2 am 12. September 2016 vor dem Bezirksgericht O.________ eine negative Feststellungsklage gegen die Beklagte anhängig gemacht haben, welche vom Bezirksgericht O.________ vorerst unter der Prozessnummer ZGO 2016 004 geführt worden ist (Vi-act. A I);