{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-30_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a563b8a54d40312817555438a42c62ea"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-30_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d258cbc6acb19f55891412354f22a3288c500c12a25fa16f37cc67a510c670761f22cca7ec9ca4c833f1d6e5faa4c0478bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d258cbc6acb19f55891412354f22a3288c500c12a25fa16f37cc67a510c670761f22cca7ec9ca4c833f1d6e5faa4c0478bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_30", "Checksum": "f3ec8759a11c10c222bcbe8e5eb299d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.06.2017 ZK2 2017 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | Zivilprozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:36", "Checksum": "bc60f40bb82a5fcf8198c909084bad88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.06.2017 ZK2 2017 30\nRegeste:\nAusstandsbegehren | Zivilprozessuale Fragen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 20. Juni 2017\nZK2 2017 30\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen 1. A.________\n2. B.________\n3. C.________,\nalle per Adresse D.________,\nKläger/Gesuchsteller,\n\ngegen\n\n1. lic. iur. E.________,\n2. G.________\n3. H.________\n4. I.________\n5. J.________\n6. K.________\n7. L.________\n8. M.________\nalle c/o Bezirksgericht O.________,\nGesuchsgegner,\n\nsowie\n\nN.________\nBeklagte im Verfahren betreffend negative Feststellungsklage,\nbetreffend Ausstand\n(Ausstandsgesuch vom 5. April 2017, ZEV 2017 003);-\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Kläger Ziff. 1 und 2 am 12. September 2016 vor dem Bezirksgericht O.________ eine negative Feststellungsklage gegen die Beklagte anhängig gemacht haben, welche vom Bezirksgericht O.________ vorerst unter\nder Prozessnummer ZGO 2016 004 geführt worden ist (Vi-act. A I);\n\n- dass das Bezirksgericht O.________ mit Beschluss vom 20. September\n2016 auf die negative Feststellungsklage nicht eingetreten ist und die zweite\nZivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz diesen Entscheid mit Beschluss\nvom 2. Februar 2017 (ZK2 2016 56) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat;\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht O.________ das Verfahren\nanschliessend unter der Prozessnummer ZEV 2017 003 fortsetzte und mit\nprozessleitender Verfügung vom 29. März 2017 den Klägern Frist setzte, um\ndarzulegen, auf welche rechtliche Grundlage sie ihre Klage vom 12. September 2016 stützten (Vi-act. D7);\n\n- dass die Gesuchsteller Ziff. 1 bis 3 mit Eingabe vom 5. April 2017 ein\nAusstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner Ziff. 1-8 stellen und dieses\nGesuch an das Kantonsgericht Schwyz richten, wobei sie die ebenfalls aufgeführte Adresse des Bezirksgerichts O.________ und den Vermerk \"Kopie an\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndie Aufsichtsbehörde\" durchgestrichen haben, weshalb das Ausstandsgesuch\n(auch) vom Kantonsgericht registriert worden ist;\n\n- dass die Gesuchstellerin Ziff. 3 nicht Partei im Verfahren betreffend negative Feststellungsklage vor dem Bezirksgericht O.________ ist (ZGO 2016\n004, bzw. ZEV 2017 003), weshalb auf ihr Ausstandsbegehren zum vorne\nherein nicht einzutreten ist;\n\n- dass das Verfahren nach Rückweisung an die Vorinstanz neu durch den\nGesuchgegner lic. iur. E.________ als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren geführt wird, die Gesuchsgegner Ziff. 2-8 als weitere Richter am Bezirksgericht O.________ in der Neuauflage des Verfahrens somit nicht tätig werden können und soweit ersichtlich auch nicht tätig geworden sind, an der Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegenüber diesen Personen deshalb kein\nrechtlich geschütztes Interesse besteht und insoweit auf das Begehren nicht\neinzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO);\n\n- dass gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO über ein bestrittenes Ausstandsgesuch\n\"das Gericht\" entscheidet, weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht\ndas zuständige Gericht näher bezeichnen, weshalb darüber das angerufene\nGericht – von Ausnahmen abgesehen in Abstand der abgelehnten Person –\nentscheidet (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,\nN 1f. zu Art. 50 ZPO; Rüetschi, in: Berner Kommentar, N 2 zu Art. 50 ZPO; für\nviele: Beschluss KGer SZ BEK 2017 7 vom 30. Mai 2017, E. 5; Beschluss\nKGer SZ PRD 2017 3 vom 2. Juni 2017, E. 3.a);\n\n- dass das Kantonsgericht Schwyz für die Beurteilung des am 5. April\n2017 eingereichten Ausstandsbegehrens (KG-act. 1) somit nicht zuständig ist;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass den Gesuchstellern mit Verfügung vom 7. April 2017 (KG-act. 3)\nFrist gesetzt worden ist, um darzulegen, dass das vorliegende Ausstandsbegehren bereits in erster Instanz gestellt worden und diesbezüglich ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist, sich die Gesuchsteller in ihren diversen\nspäteren Eingaben dazu nicht äussern, weshalb davon auszugehen ist, dass\nam 5. April 2017 noch kein anfechtbarer erstinstanzlicher Ausstandsentscheid\nvorgelegen ist, es somit an einem anfechtbaren Objekt mangelt und auch\ndeshalb darauf nicht einzutreten ist;\n\n- dass gemäss den von den Gesuchstellern selber eingereichten Beilagen\nder Einzelrichter am Bezirksgericht O.________ mit Verfügung vom 10. April\n2017 über das vorliegende Ausstandsbegehren entschieden hat (KGact. 6/29), die Gesuchsteller diese Verfügung wiederum angefochten haben\n(KG-act. 6/30) und das entsprechende Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer ZK2 2017 33 geführt wird;\n\n- dass zusammenfassend auf das Ausstandsgesuch vom 5. April 2017\nnicht einzutreten ist;\n\n- dass der Entscheid über ein Ausstandsbegehren kostenpflichtig ist\n(Wullschleger, a.a.O., N 12 zu Art. 50 ZPO) und die Kosten des Ausstandsverfahrens bei diesem Ausgang den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung\naufzuerlegen sind;\n\n- dass sich das vorliegende Ausstandsbegehren als aussichtslos erweist,\nweshalb einem allfälligen Gesuch um Bewilligung er unentgeltlichen Rechtspflege Art. 117 lit. b ZPO entgegenstünde;\n\n"}