1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Dezember 2016 (ZES 2016 511) in den Dispositivziffern 4, 5, 6, 8 und 9 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2‘500.00 wird ihr zurückerstattet. 3. Die Rechtsvertreter der Parteien werden für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit je Fr. 3'356.20 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt.