Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hat zwar einen wesentlich höheren Aufwand geltend gemacht. Angesichts des Gebührenrahmens von Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00, der Berufungsantwort von 20 Seiten und in Berücksichtigung des Umstandes, dass es um einen nur durchschnittlich komplexen Fall handelt, erscheint es als angemessen, das Honorar des Vertreters des Gesuchsgegners gleich hoch zu bemessen wie jenes des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin;- Kantonsgericht Schwyz 21 beschlossen: