Beide Rechtsvertreter haben je eine Honorarnote eingereicht (KG-act. 10+11). Der vom Vertreter der Gesuchstellerin geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 240.00 zu bemessen, sodass sich unter Einrechnung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer ein Honorar von Fr. 3'356.20 ergibt. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hat zwar einen wesentlich höheren Aufwand geltend gemacht.