Praxisgemäss ist im Berufungsverfahren betreffend Entscheide, welche im summarischen Verfahren ergehen, § 10 GebTRA zur Bemessung der Parteientschädigung massgebend, wonach das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 beträgt. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 Geb- TRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Beide Rechtsvertreter haben je eine Honorarnote eingereicht (KG-act. 10+11).