Die Prozesskosten sind deshalb auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Zu ergänzen ist, dass die fehlende Parteibefragung bereits in den Verfahren ZK2 2013 67, Beschluss vom 14. Juli 2014, und ZK2 2016 34, Beschluss vom 5. Dezember 2016, gerügt werden musste. Vorliegend kommt die unterlassene Kinderanhörung dazu. Das Kantonsgericht behält sich vor, bei einem erneuten Wiederholungs- Kantonsgericht Schwyz 20 fall die Kosten und Entschädigungen gestützt auf § 83 Abs. 2 JG der Vorinstanz aufzuerlegen.