Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Eine solche Kostenauferlegung kommt z.B. in Betracht, wenn die zur Kassation und Rückweisung führenden Mängel weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können (BGE 141 III 425, E. 2.3; BGE 139 III 358 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Gründe für die Kassation und Rückweisung liegen allein in Verfahrensfehlern der Vorinstanz. Die Prozesskosten sind deshalb auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen.