Zudem sieht das Gesetz nicht einfach die hälftige Verteilung der Prozesskosten, sondern eine Verteilung nach Ermessen vor. Dies ermöglicht die Berücksichtigung auch weiterer Billigkeitsgesichtspunkte wie z.B. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 6 zu Art. 107 ZPO). Die Vorinstanz wird darüber in ihrem neuen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden haben.