ZPO unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es entspricht in einzelnen Kantonen zwar verbreiteter Praxis, die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren gleichmässig unter den Parteien zu verteilen (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 9 zu Art. 107 ZPO; Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Rz.1.68). Ein Abweichen von der Grundregel gemäss Art. 106 ZPO muss jedoch im konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen (BGE 139 III 358 E. 3). Zudem sieht das Gesetz nicht einfach die hälftige Verteilung der Prozesskosten, sondern eine Verteilung nach Ermessen vor.