7. Der Vorderrichter hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Jann Six "praxisgemäss" den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Gesuchsgegner kritisiert diese Praxis als "salopp" (Berufungsantwort, S. 19). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Davon kann das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.