O., N 5 zu Art. 298 ZPO; Urteil ZK1 2011 28 vom 20. Dezember 2011 E. 1a). Vorliegend ist trotz der klaren Rechtslage eine Anhörung der heute noch minderjährigen Tochter G.________ gänzlich unterblieben. Eine Anhörung ist im Berufungsverfahren zwar insoweit obsolet, als sich die Eltern hinsichtlich der elterlichen Sorge, Obhut und des Besuchsrechts einvernehmlich geeinigt haben und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der erstinstanzlichen Verfügung nicht angefochten wurden, weshalb sich das Berufungsgericht dazu nicht mehr näher zu äussern hat. Zu beachten ist indessen, dass Tochter G.________ auch hinsichtlich ihres Unterhalts direkt durch das Verfahren ihrer Eltern betroffen ist.