anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Folglich hat eine Anhörung des Kindes auch in Eheschutzverfahren und in vorsorglichen Massnahmen, sowie in Abänderungsverfahren stattzufinden (Annette Spycher, a.a.O., N 5 zu Art. 298 ZPO). Das Recht des Kindes in Verfahren - auch solchen seiner Eltern - welche es betreffen, persönlich angehört zu werden, ist ein Ausfluss seiner Persönlichkeit und damit ein höchstpersönliches Recht. Die Kindesanhörung ermöglicht die der Untersuchungsmaxime unterstehende Ermittlung des Sachverhaltes (Annette Spycher, a.a.O., N 7 zu Art. 298 ZPO mit Hinweis unter anderem auf BGE 131 III 553; Steck, a.a.O., N 5 zu Art.