Besteht der Verfahrensmangel gar in der Verletzung des rechtlichen Gehörs, so braucht dieser Mangel entsprechend der Praxis des Bundesgerichts nicht wesentlich zu sein (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 26 N 34). Die Vorinstanz wird die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Belege (KG-act. 1/4+5 und KG-act. 7/1-20) im weiteren Verfahrensablauf zu berücksichtigen haben. 6. Aufgrund von Art. 298 ZPO ist das Kind in allen eherechtlichen Verfahren, in denen Kindesbelange zu regeln sind, in geeigneter Weise persönlich Kantonsgericht Schwyz 18