ff) Beide Parteien haben im Berufungsverfahren diverse neue Belege eingereicht und dies mit der unterlassenen Parteibefragung und Beweisabnahme durch die Vorinstanz begründet. Die Verletzung der richterlichen Fragepflicht stellt dann einen wesentlichen Mangel im Verfahren dar, welcher zu einem Rechtsnachteil geführt hat, wenn bei richtiger Befragung die betreffende Partei einen für den Prozessausgang erheblichen Beweisantrag gestellt hätte. Besteht der Verfahrensmangel gar in der Verletzung des rechtlichen Gehörs, so braucht dieser Mangel entsprechend der Praxis des Bundesgerichts nicht wesentlich zu sein (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 26 N 34).