ee) Die Parteien streiten zudem über diverse Bedarfspositionen. Hinsichtlich der Gründe für den Wohnungswechsel der Gesuchstellerin und insbesondere den Bedarf für ein zusätzliches Zimmer für Tochter G.________ wurde erstinstanzlich die Parteibefragung, bzw. die Beweisaussage der Gesuchstellerin anerboten (Vi-act. 9, S. 8), von der Vorinstanz aber noch nicht abgenommen. Dies wird nachzuholen sein. Ebenso wird die Vorinstanz bei ihrem neuen Entscheid diesbezüglich den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten und damit auch die Wohnsituation des Gesuchsgegners zu berücksichtigen haben. Im Übrigen ist auf E. 6 zu verweisen.