dd) Tochter G.________ hat am 1. August 2016 eine dreijährige Lehre als Pharma-Assistentin (EFZ) begonnen. Der Lehrlingslohn beträgt im ersten Lehrjahr Fr. 600.00, im zweiten Fr. 900.00 und im dritten Lehrjahr Fr. 1'100.00 (KB 17). Die Vorinstanz hat korrekterweise grundsätzlich einen Drittel des Lehrlingslohns im Bedarf der Tochter als Einkommen berücksichtigt (E. 4.4.5 und 4.4.6). Die Gesuchstellerin macht indessen zu Recht geltend, dass eine Anpassung ab August 2017 an den höheren Lehrlingslohn unterblieben sei (Berufung, S. 15). Kantonsgericht Schwyz 17