Aus dem Wortlaut von KB 11 lässt sich entgegen der Gesuchstellerin (Berufung, S. 15, Abs. 2) nicht ableiten, dass die Gewinnungskosten Arbeitsweg und Essen bereits abgezogen seien, da diese beiden Positionen in der Tabelle nicht erscheinen. Die Frage ist dennoch ungeklärt. Die Vorinstanz wird auch diese Fragen nach durchgeführter Parteibefragung und allfälligem Beweisverfahren neu zu entscheiden haben.