Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren zudem geltend, sie habe ab Januar 2017 eine zusätzliche Teilzeitstelle von 20.97 % beim H.________ angetreten und reicht als Beleg den Arbeitsvertrag vom 16./23. Dezember 2016 (KG-act. 1/4) ein. Die Vorinstanz wird dieses aufgrund der unbeschränkten Offizialmaxime zulässige Novum bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben. Ebenso wird sie den tatsächlichen Umfang der bis heute geleisteten Arbeit beim H.________ festzustellen und zudem allenfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben, ob die restlichen 19.03 Prozent noch verwertbar sind.