Im Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin als Beweis ihre Stellenbewerbungen ab Oktober 2016 eingereicht (KG-act. 1/5). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass diese Stellenbewerbungen auf konkrete Stellenausschreibungen hin erfolgten und auch versandt wurden (Berufungsantwort, S. 10). Die Vorinstanz wird deshalb die angebotenen Beweise abzunehmen haben, sofern sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit unterlassenen Arbeitsbemühungen begründen will.