anderem damit begründet, dass die Gesuchstellerin nicht substantiiert vorgebracht habe, dass sie sich hinreichend um eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums bemüht habe (S. 8). Diese Feststellung ist aktenwidrig. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ausgeführt, sie bemühe sich über das RAV um eine zusätzliche Anstellung von 40 Prozent, und hatte diesbezüglich eine Auskunft des RAV offeriert (Vi-act. 9, S. 6 Mitte). Im Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin als Beweis ihre Stellenbewerbungen ab Oktober 2016 eingereicht (KG-act. 1/5).