Einerseits hat es die Gesuchstellerin unterlassen, alle Lohnausweise von Januar bis Mai 2016 einzureichen. Anderseits ist nicht klar, ob der Lohn der Gesuchstellerin in der ersten Jahreshälfte 2016 wirklich gleich war wie in der zweiten Jahreshälfte 2015 gemäss KB 6. Die Vorinstanz wird dies nach Rückweisung des Verfahrens zu klären haben, insbesondere durch eine entsprechende Befragung der Gesuchstellerin, allenfalls durch Edition der entsprechenden Gehaltsunterlagen.