aa) Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 monatlich Fr. 2'825.05 pro Monat verdient habe und stützt sich dabei auf die Lohnabrechnung von Januar 2016 (KB 7; Berufung, S. 8 Ziff. 8.1.1). Die Vorinstanz war von einem Einkommen von Fr. 2'888.15 gestützt auf den Lohnausweis für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 (KB 6) ausgegangen. Der Gesuchsgegner verteidigt das Vorgehen der Vorinstanz. Die Sachlage erscheint indessen mit den eingereichten Belegen nicht als hinreichend geklärt. Einerseits hat es die Gesuchstellerin unterlassen, alle Lohnausweise von Januar bis Mai 2016 einzureichen.