1 + 7, S. 6, Abs. 4), ob der Ehemann sein Arbeitseinkommen absichtlich verringert hat (Viact. 9, S. 3, Abs. 4; S. 4 Rz. 4+5, S. 5 f.), und auch unter gesundheitlichen Aspekten mehr arbeiten könnte (Vi-act. 9, S. 7, Abs. 4). Darüber hätten die Parteien am ehesten Auskunft geben können. Die Parteibefragung wurde von beiden Parteien mehrmals ausdrücklich anerboten (Vi-act. 9, S. 5 oben, S. 7 Abs. 6, S. 10, Abs. 3; Plädoyernotizen RA D.________ 12, Eheschutzgesuch, S. 5, 19).