Eine Parteibefragung oder ein sonstiges Beweisverfahren hat - wie bereits ausgeführt - nicht stattgefunden. Eine Parteibefragung hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Parteien über ihre Absichten bei der Trennung und insbesondere in den Fragen uneinig sind, welches Arbeitspensum der Ehefrau aufgrund der früheren Kinderbetreuung und der bereits innegehabten Stellen zusätzlich zuzumuten sei, wie eine zusätzliche Stelle mit der bisherigen Teilzeitstelle vereinbar ist (Vi-act. 9, S. 5; S. 4 Rz. 1 + 7, S. 6, Abs. 4), ob der Ehemann sein Arbeitseinkommen absichtlich verringert hat (Viact. 9, S. 3, Abs. 4;