b) Vorliegend hat die Vorinstanz die Parteien bzw. ihre Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 plädieren lassen, nachdem Vergleichsgespräche hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge gescheitert waren (vgl. Vi-act. 9). Anschliessend hat sie am 29. Dezember 2016 den Entscheid gefällt (Vi-act. 10). Eine Parteibefragung oder ein sonstiges Beweisverfahren hat - wie bereits ausgeführt - nicht stattgefunden.