Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 2001 unter der Herrschaft des kantonalen Prozessrechts bezüglich eines Falles aus dem Kanton Schwyz festgehalten, dass mit der Aufgabe der Vermittlung und Versöhnung eine mündliche Anhörung notwendig verbunden sei. Im Allgemeinen bedürfe schliesslich ebenso die Klärung des Sachverhalts für die Anordnung der verschiedenen Eheschutzmassnahmen der Befragung der Parteien (Urteil BGer 5P.186/2001 vom 24. Juli 2001). Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so schreibt Art. 297 Abs. 1 ZPO die persönliche Anhörung der Eltern nun explizit