Gemäss Art. 273 ZPO führt das Gericht in den eherechtlichen Summarverfahren eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien müssen persönlich vor Gericht erscheinen und das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 2001 unter der Herrschaft des kantonalen Prozessrechts bezüglich eines Falles aus dem Kanton Schwyz festgehalten, dass mit der Aufgabe der Vermittlung und Versöhnung eine mündliche Anhörung notwendig verbunden sei.