antrags verpflichtet ist, von sich aus alle nötigen Abklärungen zu treffen und Beweise abzunehmen. Allerdings ist auch diese Untersuchungsmaxime nicht unbegrenzt. Auch hier ist es aufgrund der Mitwirkungspflicht primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, und sie sind nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 8 ff. zu Art. 296 ZPO; Steck, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 12 ff. zu Art. 296 ZPO; Annette Spycher, a.a.O., N 5 ff.