276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt sodann von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es gilt die sog. beschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes insbesondere durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen (Annette Spycher, a.a.O., N 3+5 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Hostetter, a.a.O., N 14 zu Art. 272 ZPO). Demgegenüber hat das Gericht in den Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).