rechneten Überschuss im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent auf die Ehegatten verteilt, ohne irgendwelche Abzüge, und gestützt darauf die gegenseitigen vollen Unterhaltsbeiträge errechnet (E. 5.3 ff.). Dies entspricht den Grundsätzen für die Unterhaltsberechnung im Eheschutz und in vorsorglichen Massnahmen der Ehescheidung (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., S. 92 Rz. 08.17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, S. 55 ff. Rz. 02.27 ff). Den Parteien ist somit trotz der vorerwähnten, teilweise unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Ergebnis insoweit kein Nachteil entstanden.