276 Abs. 1 ZPO bestimmt denn auch, dass die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft auf vorsorgliche Massnahmen analog anwendbar sind. Zudem sind die Anordnungen im Eheschutz und die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gegenüber dem im Scheidungsurteil selber festzusetzenden nachehelichen Unterhalt abzugrenzen (Thomas Geiser, Neuerungen im Personenrecht, Familienrecht und Erbrecht, in: Plädoyer 1/17, S. 49). Dies ergibt sich nur schon daraus, dass gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB der nacheheliche Unterhalt im Gegensatz zum ehelichen auf einen angemessenen Beitrag beschränkt ist.