a vorstehend verwiesen werden. Richtig an der Darstellung der Vorinstanz ist der Grundsatz, dass nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden darf (BGE 130 III 537 ff., E. 3.2; BGE 128 III 65 E. 4a; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Rz. 04.110).